Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB
Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB
Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB
I. Sachverhalt
A. (weissrussische Staatsangehörige) und B. (australischer Staatsangehöriger) heirateten 2010 in der Schweiz. Seit Juni 2018 leben sie getrennt. Mit Urteil vom 3. Februar 2020 wurde die Ehe der Parteien vom Familiengericht in Australien geschieden, ohne Regelung der Scheidungsnebenfolgen. Das Kantonsgericht Zug führte daraufhin das - bereits hängige, aber nach Rechtshängigkeit des australischen Scheidungsverfahrens - Scheidungsverfahren als Ergänzungsverfahren zum australischen Scheidungsverfahren fort. Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens reichte A. ein Massnahmengesuch ein und ersuchte gestützt auf Art. 170 ZGB um Auskunft betreffend die finanziellen Verhältnisse von B. Das Kantonsgericht verpflichtete B. zur Auskunft gemäss den Anträgen, wogegen B. Berufung erhob, die teilweise gutgeheissen wurde. Dagegen wiederum erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht. Anlass zur Beschwerde gibt der Umfang der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB.
II. Erwägungen
2.1. Bei selbständigen Auskunftsbegehren ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht nach Art. 98 BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Urteil...
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