Finanzierung familienergänzender Erziehungshilfe
Finanzierung familienergänzender Erziehungshilfe
Finanzierung familienergänzender Erziehungshilfe
§ 2. Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. ergänzende Hilfen zur Erziehung: sozialpädagogische Familienhilfe ((inkl. sozialpädagogisch Einzelbegleitung), Familienpflege, Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (DAF), Heimpflege (inkl. das Wohnen in Schulheimen) für den Leistungsbezug bei Organisationen mit einer Heimbewilligung im Sinne der PAVO (eidg. Pflegekinderverordnung) des Kantons Zürich (...)
§ 22. Voraussetzungen für die Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden
1 Eine ergänzende Hilfe zur Erziehung wird finanziert, wenn eine Anordnung einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), eines Gerichts oder eine Kostenübernahmegarantie der Direktion vorliegt.
2 Die Finanzierung bei Leistungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion setzt eine Kostenübernahmegarantie der Direktion voraus.
§ 23. Kostenübernahmegarantie
1 Die Direktion garantiert eine Kostenübernahme gemäss § 22 Abs. 1, wenn die beantragte ergänzende Hilfe zur Erziehung zum Schutz...
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