Unterhaltsstatut folgt Scheidungsstatut, Verwirkung von Unterhalt nicht ordre public-widrig
Das Unterhaltsstatut entspricht gemäss Art. 8 Abs. 1 HUÜ dem effektiv vom ausländischen Gericht angewandten Scheidungsstatut und ist nicht gemäss dem nach Art. 61 IPRG auf die Scheidung anwendbaren Recht zu bestimmen. Die Anwendung der kroatischen Verwirkungsfrist, die zur Verneinung eines Unterhaltsanspruchs führt, verletzt den Schweizer Ordre public nicht.