Kein Betreuungsunterhalt für das voreheliche Kind
Kein Betreuungsunterhalt für das voreheliche Kind
Kein Betreuungsunterhalt für das voreheliche Kind
I. Sachverhalt
Vater und Mutter sind die unverheirateten Eltern der 2012 geborenen Tochter. Sie haben sich vor ihrer Geburt getrennt. Seit Oktober 2013 ist die Unterhaltsklage hängig. Im Juni 2014 wurde der Vater erstmals zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen paralleler Kindesschutzverfahren sistiert. Im Oktober 2017 heiratete die Mutter einen anderen Mann, von dem sie eine zweite Tochter gebar. Im Juni 2020 wurde das Kindesschutzverfahren entschieden und die Tochter unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Im März 2021 verpflichtete das Obergericht den Vater zu Unterhaltszahlungen (Bar- und Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab der Geburt bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Dagegen gelangt der Vater im Mai 2021 ans Bundesgericht.
II. Erwägungen
(Überschussanteil)
6.2.1.3. (...) Entgegen der Auffassung des Vaters hat eine unterschiedliche Lebensstellung der Eltern aber nicht zur Folge, dass von vornherein auf die tiefere Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils abzustellen wäre.
Für den...
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