Nachehelicher Unterhalt: Lebensprägung
Nachehelicher Unterhalt: Lebensprägung
Nachehelicher Unterhalt: Lebensprägung
I. Sachverhalt
Die Parteien (Jahrgang 1960 und 1963) haben im Jahr 2004 geheiratet. Per August 2012 trennten sie sich. Die Ehe blieb kinderlos. Im Eheschutzverfahren verpflichtete das Bezirksgericht Landquart den Ehemann zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich CHF 4'500. Im November 2015 schied das Bezirksgericht die Ehe und verpflichtete den Ehemann zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 4'500 bis zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters der Ehefrau. Die hiergegen erhobene Berufung des Ehemannes wies das Kantonsgericht von Graubünden im August 2018 ab. Dagegen reichte er im November 2018 Beschwerde ein mit dem Begehren um Aufhebung der Unterhaltspflicht ab März 2016.
II. Erwägungen
Die Unterteilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen darf nicht die Funktion eines "Kippschalters" haben. Dieser Gefahr ist mit einzelfallgerechter Urteilsfindung auf drei Ebenen zu begegnen (E. 3.4.2).
1. Lebensprägung (E.3.4.3)
Bei einer lebensprägenden Ehe wird für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes auf die bisherige gemeinsame Lebenshaltung abgestellt. Dies...
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