iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Familienrecht > Kommentierung > Bund > Unterhaltsrecht > Keine Willkür bei rückwirkender Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

Keine Willkür bei rückwirkender Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

Keine Willkür bei rückwirkender Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

Éclairages
Unterhaltsrecht

Keine Willkür bei rückwirkender Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

I. Ausgangslage

Die Parteien heirateten im Jahr 1994 in den Niederlanden. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor, welche in den Jahren 1999, 2001 und 2005 geboren wurden. Die Ehefrau hatte bis im Jahr 2006/2007 als Juristin für eine Gemeinde in den Niederlanden gearbeitet. Auch nach der Übersiedlung der Familie in die Schweiz war die Ehefrau weiterhin von hier aus teilzeitlich für die besagte Gemeinde in den Niederlanden tätig und führte diese Tätigkeit bis Anfang des Jahres 2011 aus. Nachdem der Ehemann eine Anstellung bei einer Bank in Singapur annahm, zog die Familie in der Folge nach Singapur um. Im Juni 2014 kehrte die Ehefrau gemeinsam mit den Kindern in die Schweiz zurück, der Ehemann sollte der Familie im darauffolgenden Jahr in die Schweiz folgen. Zum beabsichtigten Nachzug des Ehemannes zur vorausgereisten Familie in die Schweiz kam es jedoch nicht mehr und für beide Ehepartner stand ab Februar 2015 die Endgültigkeit der Trennung fest.

Am 20. Mai 2015 wurde vor dem Bezirksgericht Einsiedeln das Scheidungsverfahren anhängig gemacht und die Ehefrau ersuchte um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit Entscheid vom 21. September 2017 regelte das Bezirksgericht Einsiedeln den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und dem Ehemann sowie auch die Unterhaltsverpflichtungen des Ehemannes gegenüber der Ehefrau und den Kindern. Mit Blick auf die Festlegung der Unterhaltpflichten verzichtete die Erstinstanz darauf, der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, nachdem dieses die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehegattin verneinte. Begründet wurde diese Auffassung durch die Erstinstanz damit, dass bei «Expat-Ehen» meistens nur einer der Eheleute erwerbstätig sei und es für die Ehefrau mit Rücksicht auf ihr Alter (49 J. bei Trennung) sowie auch auf das Arbeitsumfeld in der Schweiz schwierig sein dürfte, eine Erwerbstätigkeit im juristischen Bereich zu finden.

Der Ehemann erhob...

iusNet FamR 20.06.2022

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.