Fremdplatzierung des Kindes nur durch Kollegialbehörde der KESB
Fremdplatzierung des Kindes nur durch Kollegialbehörde der KESB
Fremdplatzierung des Kindes nur durch Kollegialbehörde der KESB
(sinngemässe Übersetzung aus dem Französischen)
I. Sachverhalt
Die 2017 geborene Tochter wurde auf Antrag der Beiständin mit superprovisorischem Massnahmenentscheid vom 16. März 2021 mit sofortiger Wirkung wegen schwerer Vernachlässigung in einem Heim fremdplatziert, unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Der Entscheid wurde mit provisorischem Massnahmenentscheid nach Anhörung der Eltern am 1. April 2021 bestätigt. Mit Urteil vom 25. Mai 2021 wies die Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Jura die Beschwerde der Eltern ab. Diese gelangten dagegen am 24. Juni 2021 vor Bundesgericht.
II. Erwägungen
3. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts und des Willkürverbots machen die Eltern geltend, dass Art. 12 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes [der Republik und des Kantons Jura] vom 23. Mai 2012 über die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht mit Art. 440 Abs. 2 ZGB übereinstimme. (...)
3.2. Die Eltern machen geltend, dass die Kindesschutzmassnahme, deren Begründetheit sie anfechten,...
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