Gemeinsame Kinder begründen keine Lebensprägung
Gemeinsame Kinder begründen keine Lebensprägung
Gemeinsame Kinder begründen keine Lebensprägung
1. Ausgangslage
Die Parteien (Ehemann A., geb. 1948 und Ehefrau B., geb. 1968) heirateten im Jahr 2009. Dies, nachdem sie zuvor während zwei Jahren in einem Konkubinat gelebt hatten. 2011 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Schliesslich trennten sich die Parteien im Jahr 2012, d.h. ein Jahr nach der Geburt der Tochter und drei Jahre nach der Eheschliessung. Im Jahr 2014 leitete der Ehemann das vorliegende Scheidungsverfahren ein. Vom Bundesgericht erging bereits 2018 ein Teilurteil über den Scheidungspunkt. Schliesslich entschied die erste Instanz – nachdem es das Güterrecht in ein separates Verfahren verwiesen hatte – über die restlichen Nebenfolgen der Scheidung. Strittig vor Bundesgericht war noch die Höhe des vom Obergericht festgesetzten nachehelichen Unterhaltsbeitrages. Dies, nachdem das Obergericht den Ehemann verpflichtet hatte, der Ehefrau bis zum vollendeten 16. Altersjahr der Tochter rund CHF 10'000 / Mt., sowie zusätzlich rund CHF 5'000 / Mt. ab ihrem Auszug aus der ihr zur Verfügung gestellten Liegenschaft, als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Der Ehemann verlangte vor Bundesgericht die Festsetzung von wesentlich tieferen Unterhaltsbeiträgen (rund CHF 2'500 / Mt. bis zum Eintritt in die Oberstufe der gemeinsamen Tochter resp. rund CHF 800 / Mt. bis zu deren vollendeten 16. Altersjahr; kein zusätzlicher Beitrag ab Auszug aus der Liegenschaft). Demzufolge hatte das Bundesgericht den Umfang der Unterhaltspflicht des Ehemannes und damit zusammenhängend die Frage der Lebensprägung der Ehe zu klären.
2. Relativierung der Vermutungen betreffend Lebensprägung
Wie das Bundesgericht im vorliegenden Entscheid festhält, nimmt die Rechtsprechung für die Festlegung des gebührenden Unterhalts zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei einer lebensprägenden Ehe sei das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten...
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