iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Familienrecht > Stichwortverzeichnis > Schlichtungsbehörde

Schlichtungsbehörde

Kein Schlichtungsverfahren bei Unterhaltsklage?

Article Thematique
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Unterhaltsrecht
Verfahrensrecht
Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, dass bei der Klage auf Kindesunterhalt trotz Obligatorium gemäss Art. 198 ZPO das Schlichtungsverfahren entfallen kann.  Dies ist dann der Fall, wenn darauf beidseits verzichtet wird (BGer 5A_1006/2020). Nicht verzichtet werden kann auf das Schlichtungsverfahren dann, wenn der Unterhalt nicht mittels Klage, sondern einzig mittels Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO eingefordert wird (BGer 5A_1025/2020; so auch BGer 5A_147/2020 zum Prozesskostenvorschuss).  Explizit offen gelassen hat das Bundesgericht die Frage, ob das Schlichtungsverfahren entfällt, wenn das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gleichzeitig mit der Unterhaltsklage eingereicht wird (BGer 5A_1006/2020 vom 16. März 2021 E. 3.3).  Diese Frage bildet Anlass für den vorliegenden Beitrag. Er untersucht die geltende Rechtslage, die Umsetzung in einzelnen Kantonen sowie praktische Handlungsmöglichkeiten.
Annekatrin Wortha
iusNet FamR 20.10.2021