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Elterliche Sorge

Weisung gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 307 Abs. 3 ZGB

Éclairages
Das Bundesgericht hält in dem zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 21. November 2023 (Urteil 5A_375/2023) fest, dass eine Weisung gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB an eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs anknüpft. Besteht eine solche nicht, entscheidet nicht die KESB, sondern diejenige Person, welche die elterliche Sorge und Obhut innehat, über die Ausübung und den Umfang des persönlichen Verkehrs des anderen Elternteils (Art. 275 Abs. 3 ZGB).
Céline Buchmüller
iusNet FamR 17.04.2024

Ehescheidung, elterliche Sorge

Jurisprudence
Ehescheidung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)

BGer 5A_33/2023 vom 20.12.2023

In seinem Urteil 5A_33/2023 vom 20.12.2023 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es zulässig ist, die elterliche Sorge trotz der alternierenden Obhut einem Elternteil allein zu übertragen. Das höchste Gericht kommt zum Schluss, dass eine solche Vereinbarung gesetzeswidrig ist; die Zuteilung der Obhut erfordert in jedem Fall die elterliche Sorge des betreffenden Elternteils. 
iusNet FamR 19.02.2024

Wirkungen der Abstammung

Jurisprudence
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)

BGer 5A_53/2023 vom 21. August 2023

Im Urteil 5A_53/2023 vom 21. August 2023 befasste sich das höchste Gericht mit dem Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Bundesgericht hält unter anderem fest, dass die Voraussetzungen für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nicht den Voraussetzungen für den Entzug nach Art. 311 ZGB entsprechen. Der Entzug verlangt eine Gefährdung des Kindeswohls. Für eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge muss dieser Schweregrad hingegen nicht erreicht werden.
iusNet FamR 25.10.2023

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Jurisprudence
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Verfahrensrecht

BGer 5A_558/2023 vom 28. August 2023

Im Entscheid BGer 5A_558/2023 vom 28. August 2023 hält das Bundesgericht fest, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass erstinstanzliche Entscheidungen bis zum Ablauf der Frist, in der eine schriftliche Begründung verlangt werden kann, und, falls eine solche verlangt wird, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, gemäss Art. 325 Abs. 1 und Art. 315 Abs. 4 ZPO vollstreckbar sind. Um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern, könne der -zukünftige- Beschwerdeführer beim oberen Gericht in analoger Anwendung von Art. 263 ZPO den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragen. Vor diesem Hintergrund geht das höchste Gericht näher auf Bestimmungen der revidierten Schweizerischen Zivilprozessordnung ein.
iusNet FamR 25.09.2023

Revision eines Urteils, welches die Rückführung eines Kindes anordnet

Jurisprudence
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Verfahrensrecht

Urteils des Bundesgerichts 5A_355/2023 vom 13.07.2023

Im Urteil 5A_355/2023 vom 13.07.2023 äussert sich das Bundesgericht über die Anwendung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE). Dabei setzt sich das höchste Gericht mit den Voraussetzungen für die Änderung eines Rückführungsentscheids i.S.v. Art. 13 BG-KKE auseinander und kommt zum Schluss, dass die Tatsache, die geeignet ist, die Entscheidung zur Anordnung der Rückführung des Kindes zu überprüfen, «entscheidend» und nicht dauerhaft sein muss. Ein rein vorläufiger Entscheid erfüllt diese Voraussetzung nicht.
iusNet FamR 22.08.2023

Elterliche Sorge

Jurisprudence
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Verfahrensrecht

Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023

Seit dem Inkrafttreten der Revision des Kindesunterhaltsrechts im Jahr 2017, sind die mit der Unterhaltsklage befassten Gerichte befugt, auch über die elterliche Sorge sowie über weitere Kinderbelange zu entscheiden - eine Problematik, welche sowohl die Gerichte als auch die Lehre vor Herausforderungen stellt. Im Urteil 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 stufte das Bundesgericht den Mangel des angefochtenen Entscheids, welcher in die Rechtssphäre der Kindesmutter eingreift, die nicht am Prozess beteiligt worden war, als schwer ein. Die ihr im Verfahren eingeräumten verstärkten Mitwirkungsrechte vermochten daran nichts zu ändern. Das Bundesgericht erklärte das angefochtene Urteil für nichtig.
iusNet FamR 22.08.2023

Neuregelung der elterlichen Sorge: Art. 298b oder Art. 298d ZGB?

Éclairages
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)

Bundesgerichtsentscheid 5A_230/2022 vom 21. September 2022

Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid vom 21. September 2022 fest, dass die Neuregelung der elterlichen Sorge einerseits veränderte Verhältnisse voraussetzt und andererseits bei Beibehaltung der geltenden Regelung das Kindswohl ernsthaft gefährdet sein müsste. Die Kommentierung analysiert und kritisiert diese Entscheidung.
Danielle Müller
iusNet FamR 23.02.2023

Neuregelung der elterlichen Sorge setzt veränderte Verhältnisse voraus

Jurisprudence
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)

Urteil des Bundesgerichts 5A_230/2022 vom 21. September 2022

Das Bundesgericht hält fest, dass es für die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge veränderte Verhältnisse brauche, auch wenn diese seit 2014 der gesetzliche Regelfall ist.
iusNet FamR 27.12.2022

Abänderungsgrund Zeitablauf

Jurisprudence
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)

Urteil des Bundesgerichts 5A_963/2021 vom 1. September 2022 (frz.)

Das Bundesgericht entschied im vorliegenden Entscheid, dass für die Abänderung der Betreuungsregelung ausreichend sein könne, wenn Zeit verstrichen ist, in der sich das Kind an Umbrüche wie Schuleintritt, Umzug und Geburt eines Geschwisterkindes gewöhnen konnte. Dies vor allem, wenn die Vorinstanzen die Neubeurteilung der Situation und die Einführung der alternierende Obhut für diesen Zeitpunkt vorbehalten hätten.
iusNet FamR 26.10.2022

Schriftliche Kommunikation ausreichend für gemeinsame elterliche Sorge

Jurisprudence
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)

Urteil des Bundesgerichts 5A_490/2021 vom 22. April 2022

Das Bundesgericht teilt im vorliegenden Fall den Eltern die gemeinsame Sorge über das Kind zu, auch wenn sie sich nur minimal und nur schriftlich miteinander über die Kinderbelange austauschen können.
iusNet FamR 23.09.2022

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