Keine Eintragung der Wunscheltern bei Leihmutterschaft gestützt auf Geburtsurkunde
Keine Eintragung der Wunscheltern bei Leihmutterschaft gestützt auf Geburtsurkunde
Keine Eintragung der Wunscheltern bei Leihmutterschaft gestützt auf Geburtsurkunde
I. Sachverhalt
Die Eheleute A und B haben im Oktober 2018 mit einem Reproduktionszentrum in Tiflis/Georgien ein Agreement on Medical Services to Surrogacy and Egg donation vereinbart. Im November 2018 schloss das Ehepaar in Georgien einen Leihmutterschaftsvertrag mit der nicht verheirateten D als Leihmutter und mit E als Eizellenspenderin. Im 2019 gebar D in Tiflis das Mädchen C. Genetischer Vater ist B. Das Amt für Zivile Registrierung, Tiflis, stellte im Juli 2019 die Geburtsurkunde aus. Darin wird C nebst Geburtsdatum und -ort (einzig) mit dem Familiennamen der Eheleute A und B, der Staatsangehörigkeit Georgien, A als Mutter und B als Vater aufgeführt. Die Eheleute meldeten die Geburt von C in der Schweiz an und beantragten den Eintrag ins Personenstandsregister. Das wurde im April 2020 vom zuständigen Departement abgewiesen. Dieses trug die Leihmutter D als Mutter ein und gab C deren Familiennamen. A, B und D wehren sich danach vor dem Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und trug B als Vater ein. Das Kind erhielt den Familiennamen der Eheleute und die Schweizer Staatsbürgerschaft. Das Bundesamt für...
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