Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Eheschutz-und Scheidungsgericht
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Eheschutz-und Scheidungsgericht
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Eheschutz-und Scheidungsgericht
I. Sachverhalt
Mann und Frau sind seit dem Jahr 1996 verheiratet. Sie sind die Eltern einer inzwischen volljährigen Tochter. Im März 2017 trennten sich die Ehegatten. Im 29. Mai 2017 ersuchte die Frau das Bezirksgericht Uster um die Regelung des Getrenntlebens. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 22. März 2019 ebenfalls vor dem Bezirksgericht hängig. Mit Urteil vom 21. November 2019 entschied das Bezirksgericht über das Eheschutzgesuch. Dabei verpflichtete es den Mann dazu, an die Frau Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 1'030 zwischen 22. März und 31. Dezember 2017 sowie von CHF 919 im Monat zwischen 1. Januar 2018 und 22. März 2019 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid reichten beide Ehegatten Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Dieses setzte den Ehegattenunterhalt auf CHF 1'200 im Monat ab dem 22. März 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens fest. Der Mann gelangt dagegen ans Bundesgericht.
Die Angelegenheit wurde am 7. Dezember 2021 an einer Sitzung öffentlich beraten.
II. Erwägungen
4.2 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zur Abgrenzung der Zuständigkeiten...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.