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Leihmutterschaft

Keine Anerkennung ausländischer Geburtsurkunden in Leihmutterschaftsfällen

Kommentierung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Das Bundesgericht hat entschieden, dass ausländische Geburtsurkunden von Kindern, die mittels Leihmutterschaft zur Welt kommen, in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die Frage der Entstehung des Kindsverhältnisses und Eintragung der Kinder im Zivilstandsregister richtet sich nach schweizerischem Recht. Als rechtliche Mutter der Kinder und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge gilt daher die Leihmutter. Zweiter Elternteil ist der genetische Vater der Kinder, da der im Ausland geschlossene Leihmutterschaftsvertrag als Vaterschaftsanerkennung zu werten ist. Mit Urteil vom 1. Juli 2022 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall (vgl. BGE 148 III 384).
Dinah Hetata
iusNet FamR 28.12.2022

Keine Eintragung der Wunscheltern bei Leihmutterschaft gestützt auf Geburtsurkunde

Rechtsprechung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Verfahrensrecht
Das Bundesgericht setzt sich in BGE 148 III 384 mit dem Kindesverhältnis nach einer Geburt durch Leihmutterschaft auseinander. Es hält fest, dass die ausländische Geburtsurkunde keinen anzuerkennenden ausländischen Entscheid darstellt. Daher muss für die Eintragung der Wunscheltern auf die Regelungen des anwendbaren Rechts abgestellt werden. Im Schweizer Recht kann das Kindesverhältnis zu den Wunscheltern nach Leihmutterschaft wie folgt hergestellt werden: Der Wunschvater als Samenspender kann seine rechtliche Vaterschaft unverzüglich mit einer Kindesanerkennung bewirken. Der Wunschmutter steht danach die Stiefkindadoption offen.
iusNet FamR 23.05.2023

Eintragung einer Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft

Rechtsprechung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Verfahrensrecht
Bei einer in Georgien durchgeführten Leihmutterschaft entsteht die Elternschaft der Wunscheltern nach dortigem Recht von Gesetzes wegen. Die georgische Geburtsurkunde stellt keine ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG dar, sondern die Abstammung des Kindes richtet sich gemäss Art. 68 Abs. 1 IPRG nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes im Zeitpunkt der Geburt. Ein Leihmutterschaftskind, welches von den in der Schweiz domizilierten Wunscheltern in Georgien lediglich abgeholt wird, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz.
iusNet FamR 28.12.2022