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Ehevertrag

Revision des Erbrechts

Gesetzgebung
Ehescheidung
Güterrecht

Was sich für Eheleute und PartnerInnen ändert

Ab 1. Januar 2023 entfällt das Pflichtteilsrecht der Ehegatten und eingetragenen PartnerInnen im hängigen Scheidungs- /Auflösungsverfahren, wenn dieses auf gemeinsames Begehren eingereicht wurde oder das Getrenntleben länger als zwei Jahre dauert. Dann verlieren sie auch schon bei Rechtshängigkeit des Verfahrens Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen. Gleiches gilt für ehevertragliche Begünstigungen in der Errungenschaftsbeteiligung und Gütergemeinschaft. Ferner wird die überhälftige Vorschlagszuweisung nicht mehr bei der Pflichtteilsberechnung hinzugezählt, dafür als erstes herabgesetzt.
iusNet FamR 27.08.2021

Auswirkungen der am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Erbrechtsrevision auf das Familienrecht

Fachbeitrag
Mit Inkrafttreten der Erbrechtsrevision am 1. Januar 2023 wird der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch (nicht jedoch seinen gesetzlichen Erbanspruch) bereits mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens verlieren (vgl. Art. 472 Abs. 1 nZGB). Für sich in Scheidung befindende Ehegatten kann sich daher der Erlass einer letztwilligen Verfügung empfehlen. Ferner sind bestehende Ehe- und Erbverträge mit Blick auf das revidierte Recht zu überprüfen (vgl. Art. 120 Abs. 3 Ziff. 2, Art. 217 Abs. 2 und Art. 241 Abs. 4 nZGB).
Chiara Pignatelli
iusNet FamR 22.12.2022