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Verletzung von Art. 6 EMRK bei Wohnsitzwechsel ins Ausland

Verletzung von Art. 6 EMRK bei Wohnsitzwechsel ins Ausland

Kommentierung
Verfahrensrecht

Verletzung von Art. 6 EMRK bei Wohnsitzwechsel ins Ausland

1. Ausgangslage

Der EGMR setzte sich in den Entscheiden No. 69444/17 (Roth)1 sowie No. 44101/18 (Plazzi) mit der Frage auseinander, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einem Entscheid, mit welchem sie einem Elternteil den Wegzug mit dem Kind ins Ausland ermöglichte, die aufschiebende Wirkung in Anwendung von Art. 450c ZGB entziehen kann, wenn daraus resultiert, dass die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte wegfällt und die unterliegende Partei keine Möglichkeit mehr hat, den Entscheid an die nächste Instanz zur Überprüfung weiterzuziehen.

Im Verfahren Roth erteilte die KESB der Kindsmutter am 27. Januar 2016 die Bewilligung für den Wohnsitzwechsel mit dem Kind vom Kanton Bern nach Deutschland per 1. Februar 2016 und entzog einer möglichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dies wurde mit Dringlichkeit begründet, da die Mutter per 1. Februar 2016 in Deutschland eine neue Arbeitsstelle anzutreten hatte. Im Verfahren Plazzi bewilligte die KESB mit Zustellung vom 25. August 2017 den Wohnsitzwechsel von Mutter und Kind vom Kanton Bern ins Fürstentum Monaco. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde auch hier entzogen.

Die Kindsmütter zogen jeweils am Tag der Zustellung des Entscheids (Plazzi) bzw. innert weniger Tage (Roth) danach mit den Kindern ins Ausland. Beide Väter erhoben fristgerecht Beschwerde bei der zuständigen Beschwerdeinstanz. Die Beschwerden wurden jeweils mit der Begründung abgewiesen, dass die Schweizer Behörden gemäss Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKÜ) nach der Verlegung des Wohnsitzes der Kinder nach Deutschland bzw. Monaco für die Beurteilung der Beschwerden nicht mehr zuständig seien. Das Bundesgericht stützte diese Entscheide jeweils.

2. Hauptargument des Bundesgerichts

Das Bundesgericht...

iusNet FamR 24.08.2022

 

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