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Neuregelung der elterlichen Sorge: Art. 298b oder Art. 298d ZGB?

Neuregelung der elterlichen Sorge: Art. 298b oder Art. 298d ZGB?

Kommentierung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)

Neuregelung der elterlichen Sorge: Art. 298b oder Art. 298d ZGB?

I. Ausgangslage

Mutter und Vater sind die unverheirateten Eltern von zwei gemeinsamen Söhnen (geboren 2011 und 2013). Sie trennten sich im Sommer 2018 und beide Kinder leben seither bei der Mutter, welche auch die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist.

Mit Klage vom 20. September 2019 beantragte der Vater – soweit vorliegend relevant – die gemeinsame elterliche Sorge. Sowohl das Zivilkreisgericht als auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wiesen die Klage ab und beliessen die elterliche Sorge über die beiden Söhne bei der Mutter.

Mit Eingabe vom 30. März 2022 gelangte der Vater mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie unter anderem die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Im Wesentlichen stützte sich der Vater bei der Begründung der Neuzuteilung der elterlichen Sorge darauf, dass es entgegen der Vorinstanz keine Kindswohlgefährdung benötige, weil die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall sei. Er berief sich dabei auf Art. 298b ZGB. Weiter warf er der Vorinstanz vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass sich auch die Kinder einen markanten Ausbau der Betreuungszeiten wünschen. Sogar der Beistand habe in seinem Bericht festgehalten, dass mittel- bis langfristig nichts gegen hälftige Betreuungsanteile sprechen würde. Die Interessen der Kinder seien mit der gemeinsamen elterlichen Sorge somit besser gewahrt, womit die Voraussetzungen zur Neuregelung der elterlichen Sorge erfüllt seien.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht stellte eingangs fest, dass die Mutter gemäss altem Recht die Alleinsorge über beide Kinder innehabe und die Übergangsfrist zur Beantragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB unbestrittenermassen unbenutzt abgelaufen sei.

Sodann hielt das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Neuregelung der elterlichen Sorge fest: Zum einen...

iusNet FamR 23.02.2023

 

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