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Ehe für alle

Ehe für alle

Gesetzgebung
Eheschliessung
Eingetragene Partnerschaft

Ehe für alle

(Auszug aus dem neuen Gesetzestext)

I. ZGB

Art. 94 A. Ehefähigkeit
Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.

Art. 252 Abs. 2
2 Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.

Art. 255a II. Elternschaft der Ehefrau
1 Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 19984 durch eine Samenspende gezeugt, so gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil.
2 Stirbt die Ehefrau der Mutter oder wird sie für verschollen erklärt, so gilt sie als Elternteil, wenn die Insemination vor ihrem Tod oder dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht stattgefunden hat.

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen
Art. 9g 4a. Güterrecht der vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung...

iusNet FamR 03.06.2022

 

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